Sonderausgabenabzug von Beiträgen für anderweitige
Absicherung im Krankheitsfall – Voraussetzung des Bestehens eines
Rechtsanspruchs auf Leistungen
Leitsatz
Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die anderweitige Absicherung im Krankheits- und Pflegefall durch einen – nicht unter
die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d EStG genannten begünstigten Träger fallenden - Solidarverein setzt das Bestehen
eines Rechtsanspruchs auf Leistungen bei Eintritt des abgesicherten Risikos voraus.
Daran fehlt es, wenn der Leistungsanspruch der Mitglieder des Solidarvereins durch den Bestand eines Beitragsguthabens limitiert
wird und eine weitere Leistung aus einem beitragsfinanzierten Solidarfonds im Ermessen des Vereinsvorstands liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 38 Nr. 1 EStB 2022 S. 150 Nr. 4 QAAAH-96934
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