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Keine Befreiung für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Verwaltungstätigkeiten
Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z. B. Lagerung und Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei.
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Auch zur Umsatzsteuer gibt es Neues zu berichten. Das erste Urteil betrifft den Non Profit-Bereich. Für die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wird es leider im schwieriger, die lästigen Verwaltungsarbeiten auszugliedern.
In unserer August-Ausgabe 2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen erheblich erweitert hat. Diese müssen nicht mehr direkt den Hilfsbedürftigen zu Gute kommen.
Die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie setzt allerdings voraus, dass es sich auch wirklich um eng mit der Sozialfürsorge v...