Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)
Das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom ist im BGBl 2003 I, S. 660, verkündet worden und im Wesentlichen am in Kraft getreten.
Auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BT-Drucksache 15/841) sind zahlreiche vom Bundestag am beschlossene Änderungsvorhaben (BR-Drucksache 120/03) aufgehoben worden.
Die wesentlichen Änderungen durch das StVergAbG ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht. Dort ist auch dargestellt, welche im Vorfeld diskutierten wesentlichen Änderungsvorschläge nicht umgesetzt worden sind.
Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) Überblick über die wesentlichen Änderungen
Eckdaten:
Beschlüsse
im Bundestag und Bundesrat:
Ausfertigung durch den
Bundespräsidenten:
Tag der Verkündung in BGBl Teil I:
Fundstelle: BGBl 2003 I, S.
660
Inkrafttreten: (teilweise
)
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Rechtsnorm | Inhaltliche
Regelungen | Zeitliche
Aufwendung |
Änderungen der Abgabenordnung
(AO) | ||
§ 90 III AO | Ausweitung der
Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen des Stpfl. zu nahe stehenden
Personen i.S.d. § 1 II AStG; Regelung von Einzelheiten voraussichtlich durch
Rechts-VO. | für WJ, die nach dem beginnen, |
§
162 III, IV AO | Einführung von Schätzungs- und Sanktionsregelungen
(Zuschlag) bei Verstoß gegen die o.g. ausgeweiteten
Mitwirkungspflichten. | für WJ, die nach dem beginnen,
frühestens 6 Monate nach Ergehen der Rechts-VO |
§ 138 I
AO | Anzeige über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zukünftig
nicht mehr "auf", sondern "nach" amtlichem Vordruck | ab dem
|
§ 138 Ia AO | Anzeigepflicht nach § 138 I
kann durch Untenehmer i.S.d. § 2 UStG auch auf elektronischem Wege erfüllt
werden. | ab dem |
Änderungen des Einkommensteuergesetzes
(EStG) | ||
§ 15 IV S. 6
EStG | Einschränkung des Abzugs von Verlusten aus atypisch stillen
Gesellschaften/Unterbeteiligungen. Gilt nur für entsprechende Beteiligungen von
KapGes an KapGes. | VZ 2003 |
§ 20 I 4
EStG | Entsprechende Anwendung der Regelung des § 15 IV S. 6 für typisch
stille Gesellschaften | VZ 2003 |
§ 34c, I, VI
EStG | Keine Einbeziehung von ausländischen Einkünften in die
Höchstbetragsberechnung nach 34c, wenn diese im Ursprungsstaat nicht besteuert
werden bzw. nach DBA steuerfrei sind. Bei Ermittlung der ausländischen
Einkünfte Berücksichitgung auch von mittelbar im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen. | VZ 2003 |
§ 35 I
EStG | Steuerermäßigung nach § 35 EStG nur noch dann, wenn der
Gewerbeertrag einem Hebesatz von mindestens 200% unterliegt | VZ
2003 |
§ 14 I S. 1 Nr. 2
KStG | Gewerblich geprägtePersGes. können nur noch dann Organträger sein,
wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Für alle PersGes gilt, dass sie nur dann Organträger sein können, wenn die für die Beherrschung erforderlichen Anteile zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören | VZ
2003 |
§ 14 I S. 1 Nr. 3 und I S. 2 KStG | Begründung
einer Organschaft frühestens in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Eintragung des
Gewinnabführungsvertrages (GAV) ins Handelsregister erfolgt. | bereits ab
VZ 2002, wenn Abschluss GAV nach |
§ 14 II (alt)
KStG | Wegfall der Mehrmütterorganschaft. | VZ
2003 |
§ 15 I 2, § 15 I S. 2 KStG | "Klarstellung", dass
die sog. "Bruttomethode" für die Behandlung bestimmter steuerfreier Erträge im
Organkreis auch Übernahmegewinne i.S.d. § 4 VII UmwStG und DBA-Schachtelerträge
umfasst. | VZ 2003 |
§ 37 II, § 37 IIa, § 40 IV KStG, § 10
UmwStG | Aussetzung der KSt-Minderung (1/6) für Gewinnausschüttungen, die
nach dem beschlossen wurden/werden und nach dem und vor
dem erfolgen. Dafür Verlängerung des Übergangszeitraumes bis 2019
(Wj = Kj) bzw. bis 2020 (WJ ' KJ). Für Gewinnausschüttungen ab dem :
Begrenzung der KSt-Minderung (ratierliche Verteilung). Diese Grundsätze gelten
nicht für die Liquidation und nicht in den Fällen des Vermögensübergangs von
einer Körperschaft auf ein Personenunternehmen. | VZ 2003, siehe auch
nebenstehende Ausführungen |
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG) | ||
§ 2 II S. 3 GewStG | Wegfall
der Mehrmütterorganschaft auch für Zwecke der GewSt | EZ
2003 |
§ 8a I GewStG | Hinzurechnung des anteiligen
Gewerbeertags einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft bei dem
Unternehmen, das die Anteile hält, wenn diese seit Beginn des EZ ununterbrochen
zu >= 10 % beteiligt ist und der Hebesatz bei der Tochter < 200% beträgt.
Die Vorschrift enthält weitere Regelungen für Untergesellschaften (ges. u.
einheitl. Feststellung des Hinzurechnungsbetrags etc.) | EZ
2003 |
Keine Kürzung des Gewerbeertrags
um Gewinnanteile aus einer PersGes, wenn der Gewerbeertrag der PersGes <
200% beträgt. Sinngemäße Anwendung des § 8a | EZ 2003 | |
§
28 II S. 1 Nr. 4 GewStG | GewSt-Zerlegung: Keine Berücksichtigung von
Gemeinden, deren Hebesatz < 200% beträgt | EZ 2003 |
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
(UStG) | ||
Neuregelung des Ortes
der Leistung bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf
elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (z.B. Bereitstellung von
Musik oder Filmen). Werden die auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen von
einem Drittland ansässigen Unternehmer an einen die Leistung im Inland
nutzenden/auswertenden Nichtunternehmer erbracht, so ist der Ort der Leistung
das Inland | ||
Unternehmer, die
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und ausschließlich auf
elektronischem Wege Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, brauchen sich
umsatzsteuerlich nur in einem EU-Staat erfassen zu lassen
(Registrierungsmitgliedstaat). Abgabe einer USt-Erklärung beim BfF für jedes
Kalendervierteljahr
(=Besteuerungszeitraum) | ||
§ 18 IX UStG, § 59
UStDV | Regelungen zum Vorsteuerabzug im Vergütungsverfahren für
Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und ausschließlich
auf elektronischem Wege Leistungen an Nichtunternehmer
erbringen. | |
Änderungen des Außensteuergesetzes
(AStG) | ||
§ 1 IV
AStG | Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 IV ist jede schuldrechtliche
Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist. | VZ
2003 |
§ 8 I 4 AStG | In Fällen von ausländischen
Vertriebs- und Einkaufsgesellschaften liegen zukünftig auch dann passive
Einkünfte vor, wenn die Güter oder Waren nicht geliefert werden, sondern
lediglich die Verfügungsmacht verschafft wird. | WJ mit Beginn nach dem
|
§ 10 V - VII AStG | Künftige Hinzurechnung
von Zwischeneinkünften auch dann, wenn diese nach DBA steuerfrei
wären. | WJ mit Beginn nach dem |
Auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BT-Drucksache 15/841) sind zahlreiche vom Bundestag am beschlossenen Änderungsvorhaben (BR-Drucksache 120/03) aufgehoben worden. Nicht umgesetzt wurden bspw. in der AO die Aufhebung des sog. Bankgeheimnisses (§ 30a AO) und die Einführung eines einheitlichen Ordnungsmerkmals. Darüber hinaus im EStG die Aufhebung der Steuerfreistellung von Sachprämien (Miles & More) (§ 3 Nr. 38), das Verbot der Passivierung von Jubiläumsrückstellungen (§ 5 IV), die Erhöhung des typisierenden Ansatzes für die private Kfz-Nutzung (§ 6 I 4 S. 2), die Änderung der Afa-Vorschriften (§ 7 IV, § 7 V), die Erhöhung der Entgeltgrenze von 50% auf 75% der ortsüblichen Miete (§ 21 II) oder die Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Sondertarif für private Veräußerungsgeschäfte, Einführung von Kontrollmitteilungen und einheitlichen Jahressteuerbescheinigungen etc.). Ebenfalls nicht umgesetzt wurden im UStG die Streichung von Steuersatzermäßigungen (z.B. für zahntechnische Leistungen, für lebende Tiere oder für Pflanzen etc.) Schließlich sind auch die vorgesehene Änderungen bei der EigZul vollständig gestrichen worden.
OFD Münster v. - S
2000 - 9 - St 1 - 31
Fundstelle(n):
NWB EN
770/2003
VAAAA-80625