OFD Münster - S 2000 - 9 - St 1 - 31

Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)

Das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG) vom ist im BGBl 2003 I, S. 660, verkündet worden und im Wesentlichen am in Kraft getreten.

Auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BT-Drucksache 15/841) sind zahlreiche vom Bundestag am beschlossene Änderungsvorhaben (BR-Drucksache 120/03) aufgehoben worden.

Die wesentlichen Änderungen durch das StVergAbG ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht. Dort ist auch dargestellt, welche im Vorfeld diskutierten wesentlichen Änderungsvorschläge nicht umgesetzt worden sind.

Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) Überblick über die wesentlichen Änderungen

Eckdaten:
Beschlüsse im Bundestag und Bundesrat:
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten:
Tag der Verkündung in BGBl Teil I:
Fundstelle: BGBl 2003 I, S. 660
Inkrafttreten: (teilweise )


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Rechtsnorm
Inhaltliche Regelungen
Zeitliche Aufwendung
Änderungen der Abgabenordnung (AO)
§ 90 III AO
Ausweitung der Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen des Stpfl. zu nahe stehenden Personen i.S.d. § 1 II AStG; Regelung von Einzelheiten voraussichtlich durch Rechts-VO.
für WJ, die nach dem beginnen,
§ 162 III, IV AO
Einführung von Schätzungs- und Sanktionsregelungen (Zuschlag) bei Verstoß gegen die o.g. ausgeweiteten Mitwirkungspflichten.
für WJ, die nach dem beginnen, frühestens 6 Monate nach Ergehen der Rechts-VO
§ 138 I AO
Anzeige über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zukünftig nicht mehr "auf", sondern "nach" amtlichem Vordruck
ab dem
§ 138 Ia AO
Anzeigepflicht nach § 138 I kann durch Untenehmer i.S.d. § 2 UStG auch auf elektronischem Wege erfüllt werden.
ab dem
Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)
§ 15 IV S. 6 EStG
Einschränkung des Abzugs von Verlusten aus atypisch stillen Gesellschaften/Unterbeteiligungen. Gilt nur für entsprechende Beteiligungen von KapGes an KapGes.
VZ 2003
§ 20 I 4 EStG
Entsprechende Anwendung der Regelung des § 15 IV S. 6 für typisch stille Gesellschaften
VZ 2003
§ 34c, I, VI EStG
Keine Einbeziehung von ausländischen Einkünften in die Höchstbetragsberechnung nach 34c, wenn diese im Ursprungsstaat nicht besteuert werden bzw. nach DBA steuerfrei sind. Bei Ermittlung der ausländischen Einkünfte Berücksichitgung auch von mittelbar im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
VZ 2003
§ 35 I EStG
Steuerermäßigung nach § 35 EStG nur noch dann, wenn der Gewerbeertrag einem Hebesatz von mindestens 200% unterliegt
VZ 2003
§ 14 I S. 1 Nr. 2 KStG
Gewerblich geprägtePersGes. können nur noch dann Organträger sein, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Für alle PersGes gilt, dass sie nur dann Organträger sein können, wenn die für die Beherrschung erforderlichen Anteile zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören
VZ 2003
§ 14 I S. 1 Nr. 3 und I S. 2 KStG
Begründung einer Organschaft frühestens in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Eintragung des Gewinnabführungsvertrages (GAV) ins Handelsregister erfolgt.
bereits ab VZ 2002, wenn Abschluss GAV nach
§ 14 II (alt) KStG
Wegfall der Mehrmütterorganschaft.
VZ 2003
§ 15 I 2, § 15 I S. 2 KStG
"Klarstellung", dass die sog. "Bruttomethode" für die Behandlung bestimmter steuerfreier Erträge im Organkreis auch Übernahmegewinne i.S.d. § 4 VII UmwStG und DBA-Schachtelerträge umfasst.
VZ 2003
§ 37 II, § 37 IIa, § 40 IV KStG, § 10 UmwStG
Aussetzung der KSt-Minderung (1/6) für Gewinnausschüttungen, die nach dem beschlossen wurden/werden und nach dem und vor dem erfolgen. Dafür Verlängerung des Übergangszeitraumes bis 2019 (Wj = Kj) bzw. bis 2020 (WJ ' KJ). Für Gewinnausschüttungen ab dem : Begrenzung der KSt-Minderung (ratierliche Verteilung). Diese Grundsätze gelten nicht für die Liquidation und nicht in den Fällen des Vermögensübergangs von einer Körperschaft auf ein Personenunternehmen.
VZ 2003, siehe auch nebenstehende Ausführungen
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
§ 2 II S. 3 GewStG
Wegfall der Mehrmütterorganschaft auch für Zwecke der GewSt
EZ 2003
§ 8a I GewStG
Hinzurechnung des anteiligen Gewerbeertags einer inländischen Tochterkapitalgesellschaft bei dem Unternehmen, das die Anteile hält, wenn diese seit Beginn des EZ ununterbrochen zu >= 10 % beteiligt ist und der Hebesatz bei der Tochter < 200% beträgt. Die Vorschrift enthält weitere Regelungen für Untergesellschaften (ges. u. einheitl. Feststellung des Hinzurechnungsbetrags etc.)
EZ 2003
Keine Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus einer PersGes, wenn der Gewerbeertrag der PersGes < 200% beträgt. Sinngemäße Anwendung des § 8a
EZ 2003
§ 28 II S. 1 Nr. 4 GewStG
GewSt-Zerlegung: Keine Berücksichtigung von Gemeinden, deren Hebesatz < 200% beträgt
EZ 2003
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
§ 3a IV Nr. 13 und 14 UStG, § 3a IIIa UStG, § 3a V S. 1 UStG, § 1 I S. 1 Nr. 2 UStDV
Neuregelung des Ortes der Leistung bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (z.B. Bereitstellung von Musik oder Filmen). Werden die auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen von einem Drittland ansässigen Unternehmer an einen die Leistung im Inland nutzenden/auswertenden Nichtunternehmer erbracht, so ist der Ort der Leistung das Inland
§ 13 I Nr. 1d UStG, § 16 Ia UStG, § 16 VI UStG, § 18 IVc und IVd UStG, § 22 I UStG
Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und ausschließlich auf elektronischem Wege Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, brauchen sich umsatzsteuerlich nur in einem EU-Staat erfassen zu lassen (Registrierungsmitgliedstaat). Abgabe einer USt-Erklärung beim BfF für jedes Kalendervierteljahr (=Besteuerungszeitraum)
§ 18 IX UStG, § 59 UStDV
Regelungen zum Vorsteuerabzug im Vergütungsverfahren für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und ausschließlich auf elektronischem Wege Leistungen an Nichtunternehmer erbringen.
Änderungen des Außensteuergesetzes (AStG)
§ 1 IV AStG
Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 IV ist jede schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ist.
VZ 2003
§ 8 I 4 AStG
In Fällen von ausländischen Vertriebs- und Einkaufsgesellschaften liegen zukünftig auch dann passive Einkünfte vor, wenn die Güter oder Waren nicht geliefert werden, sondern lediglich die Verfügungsmacht verschafft wird.
WJ mit Beginn nach dem
§ 10 V - VII AStG
Künftige Hinzurechnung von Zwischeneinkünften auch dann, wenn diese nach DBA steuerfrei wären.
WJ mit Beginn nach dem

Auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom (BT-Drucksache 15/841) sind zahlreiche vom Bundestag am beschlossenen Änderungsvorhaben (BR-Drucksache 120/03) aufgehoben worden. Nicht umgesetzt wurden bspw. in der AO die Aufhebung des sog. Bankgeheimnisses (§ 30a AO) und die Einführung eines einheitlichen Ordnungsmerkmals. Darüber hinaus im EStG die Aufhebung der Steuerfreistellung von Sachprämien (Miles & More) (§ 3 Nr. 38), das Verbot der Passivierung von Jubiläumsrückstellungen (§ 5 IV), die Erhöhung des typisierenden Ansatzes für die private Kfz-Nutzung (§ 6 I 4 S. 2), die Änderung der Afa-Vorschriften (§ 7 IV, § 7 V), die Erhöhung der Entgeltgrenze von 50% auf 75% der ortsüblichen Miete (§ 21 II) oder die Änderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Sondertarif für private Veräußerungsgeschäfte, Einführung von Kontrollmitteilungen und einheitlichen Jahressteuerbescheinigungen etc.). Ebenfalls nicht umgesetzt wurden im UStG die Streichung von Steuersatzermäßigungen (z.B. für zahntechnische Leistungen, für lebende Tiere oder für Pflanzen etc.) Schließlich sind auch die vorgesehene Änderungen bei der EigZul vollständig gestrichen worden.

OFD Münster v. - S 2000 - 9 - St 1 - 31

Fundstelle(n):
NWB EN 770/2003
VAAAA-80625