Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 109 Verordnungsermächtigung
1 Zur Entstehung und Entwicklung der Vorschrift, dem Anwendungszeitpunkt und dem Inkrafttreten wird auf die Ausführungen zu § 101 EStG (KKB/Hechtner, § 101 EStG) verwiesen. § 109 EStG wurde zusammen mit weiteren Normen für das System der Mobilitätsprämie (§§ 101 bis 109 EStG) mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. mit Wirkung für die VZ 2021 bis 2026 eingeführt.
2Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm ermächtigt die Exekutive unter Mitwirkung des Bundesrates, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die das Verfahren bei der Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie regelt.
3Mit der Regelung in § 109 EStG wird der Exekutive unter Mitwirkung des Bundesrates eine Verordnungsermächtigung eingeräumt. Zweifelsohne dürften sich diverse technische Fragen im Zusammenhang mit der Mobilitätsprämie ergeben. Derartige Fragen können untergesetzlich in einer Verordnung geregelt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes darf sich die Verordnung nur auf das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Mobilitätsprämie beziehen. Zugleich kann die Verordnung nur insofern Regelungen treffen, als...