Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 98 Rechtsweg
1 Die Rechtswegklausel erfasst Streitigkeiten zwischen Zulageberechtigten und zentraler Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) sowie zwischen Anbieter und ZfA. Sofern der Rechtsstreit das Verhältnis zwischen Anbieter und Zulageberechtigten betrifft, ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Gemäß § 38 Abs. 1 FGO ist örtlich zuständig das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Da die Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg sowohl Berlin als auch Brandenburg umfasst, kann dahinstehen, ob auf den Sitz der DRV Bund in Berlin oder den Dienstsitz der ZfA in Brandenburg an der Havel abzustellen ist.