Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 80 Anbieter
Risthaus, Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG), DB 2001, 1269; o. V., Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtungen sind keine Sonderausgaben, AStW 2019, 605.
1 Normzweck und Bedeutung der Vorschrift: § 80 EStG regelt den Kreis der Anbieter von steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und öffnet den Markt für Altersvorsorgeprodukte für eine größere Zahl von Anbietern und ermöglicht damit einen Wettbewerb, der sich zugunsten der private Vorsorge betreibenden Steuerpflichtigen auswirken soll.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift:
AVmG v. : Die Vorschrift wurde mit dem AVmG eingeführt. Die Regelung der Altersvorsorgezulage war nach dem Gesetzentwurf zum AVmG zunächst in § 10a EStG enthalten und wurde erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens im neuen Abschn. XI verselbständigt.
Durch das StÄndG 2001 v. erfolgte eine Erweiterung des Anbieterbegriffs um die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen, um die betriebliche Altersvorsorge in den Förderbereich einzubeziehen, soweit sie durch Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen erfolgt.
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