Einkommensteuergesetz Kommentar
7. Aufl. 2022
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§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 § 45b EStG erweitert insbesondere für Kapitalerträge aus girosammelverwahrten Aktien den Umfang der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben. Die ergänzenden Angaben sind dem BZSt nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch zu übermitteln. Dem BZSt sind durch die auszahlenden Stellen Informationen zur Art und zum Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug sowie zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer mitzuteilen, auch wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde oder keine Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Vorschrift wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. neu in das EStG eingefügt, nachdem die Vorgängernorm durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) v. abgeschafft worden war. Gemäß § 52 Abs. 44b EStG ist § 45b EStG i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.
4–7(Einstweilen frei)