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Steuern mobil Nr. 12 vom 01.12.2021

Kein Steuervorteil bei Kostenbeteiligung an Corona-Rückholaktion

Auf Bund-Länder-Ebene wurde entschieden, dass Aufwendungen zur Kostenbeteiligung nach § 6 KonsG an der Corona-Rückholaktion des Auswärtigen Amtes im Frühjahr 2020 keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. des § 33 EStG sind, wenn die Auslandsreise als solche (wie bei einer Urlaubsreise) nicht zwangsläufig und notwendig i. S. des § 33 Abs. 2 EStG war. Das hätte man auch anders beurteilen können. Die Rückholaktion selbst war ja sehr wohl zwangsläufig und notwendig.

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Als Nächstes geht es um die Frage, ob diejenigen, die im März und April letzten Jahres infolge der weltweiten Reisebeschränkungen wegen der Corona-Pandemie im Ausland festsaßen und mit staatlicher Hilfe in die Heimat zurückgeflogen wurden, ihre selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.

Immerhin rund 240.000 Reisende – überwiegend Urlauber – wurden im Rahmen der größten Rückholaktion in der Geschichte der Bundesrepublik nach Deutschland zurückgebracht. Für Individualreisende charterte das Auswärtige Am...