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Gewerbesteuer | Maßnahmen zur Berücksichtigung der Corona-Auswirkungen (BMF)
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen veröffentlicht (.
Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt ESt-VZ und KSt-VZ anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unm...