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RL 2011/16/EU Artikel 9a

Kapitel II: Informationsaustausch

Abschnitt III: Spontaner Informationsaustausch

Artikel 9a Zusammenarbeit bei Berichtigungen, der Befolgung und der Durchsetzung hinsichtlich ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN [1]

(1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass eine von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit, die im Steuerhoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats gelegen ist, nach Artikel 8ae übermittelte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats. Stimmt die unterrichtete zuständige Behörde zu, dass die Informationen in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG berichtigt werden müssen, so ergreift sie unverzüglich geeignete Maßnahmen, um eine entsprechend berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Sie übermittelt die berichtigte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß dieser Richtlinie auszutauschen sind.

(2) Wurde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einer oder mehreren in ihrem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass die ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen ist, einzureichen war, und wurden die in der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG enthaltenen Informationen jedoch nicht innerhalb der in Artikel 8ae Absatz 3 und Artikel 27d Absätze 3 und 4 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet sie die andere zuständige Behörde unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Die unterrichtete zuständige Behörde ermittelt unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung der betreffenden ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG und teilt der zuständigen Behörde diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG. Als voraussichtliches Datum des Austauschs wird ein Tag festgelegt, der höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 9a eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/872, ) mit Wirkung v. .