RL 2011/16/EU Artikel 8b
Kapitel II: Informationsaustausch
Abschnitt II: Verpflichtender automatischer Informationsaustausch
Artikel 8b Statistiken zum automatischen Informationsaustausch [1]
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa, Artikel 8ac und Artikel 8ae und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen etwaigen Änderungen, sowohl für die Steuerbehörden als auch für Dritte.
Fundstelle(n):
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NAAAH-96585
1Anm. d. Red.: Art. 8b i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/872, ) mit Wirkung v. .