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RL 2011/16/EU Artikel 8ae

Kapitel II: Informationsaustausch

Abschnitt II: Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Artikel 8ae Format der Erklärung und Informationsaustausch in Bezug auf ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNGEN gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 [1]

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die erklärungspflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu verpflichten, zur Erfüllung ihrer Erklärungspflichten gemäß Artikel 44 der Richtlinie (EU) 2022/2523 die in Anhang VII Abschnitt IV der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Standardvorlage zu verwenden.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die die von der obersten Muttergesellschaft oder der als erklärungspflichtig benannten Einheit gemäß Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2022/2523 eingereichte ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG erhalten hat, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs und im Einklang mit dem folgenden Verteilungsansatz Folgendes:

  1. den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an den UMSETZENDEN MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind;

  2. den ALLGEMEINEN ABSCHNITT der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, mit Ausnahme der in Abschnitt 1.4 der Erklärung enthaltenen zusammenfassenden Übersicht, an die MITGLIEDSTAATEN NUR MIT ANERKANNTER NATIONALER ERGÄNZUNGSSTEUER (ANES-MITGLIEDSTAATEN),

    1. in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen sind,

    2. in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegen,

    3. in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer in dem Mitgliedstaat unterliegt;

  3. einen oder mehrere STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHE ABSCHNITTE der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG an die Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 einschließlich der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer Besteuerungsrechte in Bezug auf die Mitgliedstaaten haben, auf die sich diese STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE beziehen.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird den SES-Steuerhoheitsgebieten mit einem SES-Prozentsatz von null nur der Teil der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG übermittelt, der Informationen über die Zurechnung der ERGÄNZUNGSSTEUER im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält, wobei diese Informationen einem Auszug aus Abschnitt 3.4.3 der ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG entsprechen; der UMSETZENDE MITGLIEDSTAAT, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, erhält alle STEUERHOHEITSGEBIETSSPEZIFISCHEN ABSCHNITTE.

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist für das betreffende BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR.

(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt eine nach Ablauf der Einreichungsfrist erhaltene ERGÄNZUNGSSTEUER-ERKLÄRUNG, und diese Übermittlung erfolgt bis spätestens drei Monate nach deren Erhalt.

(5) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen zur Erleichterung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Übermittlung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

(6) Die Kommission hat keinen Zugang zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Informationen.

(7) Die Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 genannten elektronischen Standardformats.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAH-96585

1Anm. d. Red.: Art. 8ae eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L, 2025/872, ) mit Wirkung v. .