Patentnichtigkeitsklageverfahren– "Mehrschichtiges Trägerelement" – Zur Frage der Wertung einer Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung – offenbarte Lehre - Schutzbereich – teilweise Nichtigkeit der erteilten Fassung – Zulässigkeit der geänderten Fassung des Hauptantrages
Leitsatz
„Mehrschichtiges Trägerelement“
"Stellt eine Zweckangabe, wie „zum Aufbringen von Farbschichten“, aufgrund der im Streitpatent offenbarten Lehre keine Alternative für zahlreiche Verwendungsmöglichkeiten dar, sondern die aus technischer Sicht einzig mögliche funktionale Eignung, dann ist die Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung zu werten. Der Neuheit eines darauf basierenden Gegenstands steht eine Lehre demzufolge nur dann entgegen, wenn sie die beanspruchte Eignung sicher und objektiv aufweist (in Fortführung von – Lenkergetriebe; – Gurtstraffer).“
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