Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (INTERBUS-Übereinkommen)
Das INTERBUS-Übereinkommen (Abl. EG vom Nr. L 321 S 13) enthält in Art. 9 eine gegenseitige unbefristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Dieses Übereinkommen ist am für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten:
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Europäische Gemeinschaft | Bulgarien | Lettland |
Litauen | Rumänien | Slowenien |
Tschechien | Ungarn |
(vgl. auch BStBl 2003 I S. 37, Anlage Nr. I.5.).
Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 316 - S 6050 - 015
Fundstelle(n):
QAAAA-80576