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Corona | Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen (BMF)
Das BMF hat eine weitere
Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der
Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen
vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen
weiterhin zinslos zu stunden ().
Danach gilt Folgendes:
I. Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
In den Fällen der Ziffer I.1 können über den h...