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Corona | Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen (BMF)
Das BMF hat eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden ().
Danach gilt Folgendes:
I. Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.
In den Fällen der Ziffer I.1 können über den h...