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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 21 W 39/21

Gesetze: § 2349 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

§ 2349, 2. Teilsatz BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne Abkömmlinge zu vereinbaren.

Fundstelle(n):
OAAAH-96294

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