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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 37 SF 271/19 EK AS

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG; § 198 Abs 1 S 2 GVG; § 198 Abs 2 S 1 GVG; § 198 Abs 2 S 2 GVG; § 198 Abs 4 S 1 GVG; § 88 Abs 2 SGG; § 99 SGG; ÜberlVfRSchG

Leitsatz

Leitsatz:

§§ 198 ff GVG idF des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG steht dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von idR sechs Monaten zu.

Fundstelle(n):
BAAAH-96281

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