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Corona | Besteuerung von Grenzgängern nach Luxemburg (BMF)
Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs dahingehend abgesprochen, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum Bestand haben wird (-LUX/19/10007 :003).
Hintergrund: Die am mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.