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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in der Corona-Pandemie (BMF)
Das BMF hat die Billigkeitsregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von § 4 Nr. 18 UStG verlängert ().
Hintergrund: Das gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen waren bis zum befristet.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 ...