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FG München Beschluss v. - 14 V 1567/19

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1, TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3, TabStG § 23, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 3, AO § 5

Aussetzung der Vollziehung

„hand-strips” und „strips” als Rauchtabak

Empfänger von Tabakwaren

Sicherheitsleistung

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich sowohl bei „hand-strips” (getrocknete, weitgehend unzerkleinerte Tabakblätter, aus denen die Mittelrippe entfernt wurde) als auch bei „strips” (getrocknete, zerkleinerte, zum Teil entriptte Tabakblattteile) um Rauchtabak im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG handelt.

2. Empfänger im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG ist derjenige, der Tabakwaren entgegennimmt.

3. Die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung ist ermessensfehlerhaft, wenn Steuerausfälle nicht nur bei einer späteren Vollziehung, sondern selbst bei einem Sofortvollzug (hier im Hinblick auf das noch nicht mit einer Restschuldbefreiung abgeschlossene Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners) unvermeidbar erscheinen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAH-96126

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