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FG München Beschluss v. - 12 K 178/18

Gesetze: FGO § 109, FGO § 108

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Antrags auf Ergänzungsurteil

Leitsatz

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung des Urteils gem. § 109 FGO hat grundsätzlich durch Urteil „Ergänzungsurteil”) zu erfolgen.

2. Ein offensichtlich unzulässiger Ergänzungsantrag wird aber durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung verworfen.

3. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung eines unzulässigen Antrags in einen anderen – ebenfalls – unzulässigen Antrag scheidet aus.

Fundstelle(n):
BAAAH-96122

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