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Sächsisches FG | Schließfach und Spind sind keine feste Einrichtung bei Aufbewahrung von nur privaten Gegenständen
Ein Schließfach und ein Spind, die einem als Subunternehmer selbständig tätigen Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen, tatsächlich von ihm aber nur zur Aufbewahrung privater Gegenstände genutzt werden, stellen keine feste Einrichtung i. S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA Großbritannien 1964/1970 bzw. keine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 DBA Großbritannien 2010 dar.
Streitig [i]Bloße Verfügungsmacht über ein Schließfach und einen Spind in angemieteten Räumen begründet noch keine Betriebsstätte war die Steuerpflicht des Klägers in Deutschland. Dafür musste er eine feste Einrichtung in Deutschland unterhalten haben. Er wartete Flugzeuge in einem Hangar auf dem Gelände eines inländischen Flughafens. Da er neben seinem inländischen Wohnsitz auch über einen weiteren Wohnsitz in Großbritannien verfügte und dort auch seinen Lebensmittelpunkt hatte,...