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Einkommensteuer / Verfahrensrecht | Fünftel-Regelung für Langzeitmodelle (BFH)
Bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodelles handelt es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an ) (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Mit Führungskräften werden immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle vereinbart. Auf neudeutsch: Long Term Incentive-Modelle. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre
Sachverhalt: Die Klägerin, eine AG, beantragte bei dem FA eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG. Sie bat um Bestätigung, dass Za...