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GRV | Verlust einer Anwartschaft nach Fristversäumnis
Eine besondere Härte wegen des Verlusts einer Anwartschaft i. S. von § 197 Abs. 3 SGB VI liegt nicht vor, wenn eine Anwartschaft mangels Erfüllung der Wartezeit für die begehrte Rente nie bestand. Für die Zeit ab dem schließt § 197 Abs. 3 SGB VI eine Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wird durch § 197 Abs. 3 SGB VI verdrängt.
Dem klagenden Mitglied im Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen steht kein Anspruch zu, zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom – zugelassen zu werden. Denn der Versicherte war jedenfalls nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Zahlung von freiwilligen Beiträgen so rechtzeitig aufzunehmen, um bereits zum Altersrente für schwerbehinder...