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LSG Hessen Urteil v. - L 3 U 155/15

Gesetze: § 9 Abs. 1 SGB VII; BK Nr. 1317 BKV Anlage 1; BK Nr. 1302 BKV Anlage 1; BK Nr. 1303 BKV Anlage 1; BK Nr. 1306 BKV Anlage 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei BK-Tatbeständen, die das Krankheitsbild offen lassen (sog. "offene" BK-Tatbestände), hat nicht bereits die Aufnahme der im Tatbestand angegebenen Stoffe Krankheitswert.

2. Es werden nur Krankheitsbilder erfasst, für die nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Voraussetzungen für die Berufskrankheitenreife - generelle Geeignetheit und Gruppentypik i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII - vorliegen.

3. Neben der Einwirkung eines in einem BK-Tatbestand beschriebenen schädigenden Stoffes müssen Symptome oder einwirkungstypische biophysikalische oder pathologische Veränderungen festgestellt werden, die nach den Umständen des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit eine Wirkungsreaktion auf die Expositionsaufnahme darstellen.

Fundstelle(n):
JAAAH-95759

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