1. Für die statusrechtliche Beurteilung der aufgrund eines Honorarvertrages erbrachten Tätigkeit einer Filmschaffenden (hier: Szenenbildnerin/Filmarchitektin) sind die höchstrichterlich entwickelten allgemeinen Abwägungskriterien maßgeblich.
2. Eine indiziell auch für eine Selbständigkeit sprechende Vertragsgestaltung ist in ihrer Wirkung abzuschwächen, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen die Filmschaffende nicht in gleicher Weise wie die Produktionsfirma die Möglichkeit hatte, auf ihren sozialversicherungsrechtlichen Status Einfluss zu nehmen (Anschluss an = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 30 PAAAH-95731
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