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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 25 AS 1335/17

Gesetze: § 7 Abs 5 SGB 2; § 48 Abs 1 S 1 SGB 10; § 45 Abs 1 SGB 10; § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10; § 45 Abs 4 S 2 SGB 10; § 24 Abs 1 SGB 10; § 24 Abs 2 Nr 3 SGB 10; § 41 Abs 1 Nr 3 SGB 10; § 41 Abs 2 SGB 10; § 114 Abs 2 S 2 SGG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung.

2. Eine Verfahrensaussetzung, um dem Beklagten die Nachholung der Anhörung zu ermöglichen, ist nicht sachdienlich, wenn kein weiteres Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in der gleichen Sache droht, welches durch die Aussetzung zur Heilung des Anhörungsmangels überflüssig würde. Dies ist der Fall, wenn die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X nicht gewahrt werden kann. Dann kann die Aussetzung zur Durchführung eines förmlichen Anhörungsverfahrens nicht als im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich angesehen werden, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung der Rücknahmefrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X führen würde.

Fundstelle(n):
WAAAH-95720

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