BPatG Urteil v. - 6 Ni 46/19 (EP), verb. mit 6Ni 47/19 (EP), verb. mit 6Ni 48/19 (EP)
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Mobiles Kommunikationssystem, sowie Basisstation und Mobilstation dafür" – Zur Frage der Patentfähigkeit – unzulässige Erweiterung
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2154903 (Streitpatent), das am 3. Juni 2008 angemeldet worden ist. Ihm liegt die internationale PCT-Anmeldung PCT/JP2008/060184, die am 3.Juni2008 eingereicht und am 11.Dezember2008 als WO2008/149849 A1 offengelegt wurde, zugrunde. Das Streitpatent beansprucht die Priorität der japanischen Anmeldungen JP 2007150992 vom 6. Juni 2007 und JP 2008021557 vom 31.Januar 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 13.Mai2015 veröffentlicht worden. Das Streitpatent ist in Kraft.
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