Einkommensteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2021
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§ 45c (weggefallen)
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 45c EStG sieht ergänzend zu den Angaben nach § 45b EStG Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen und der Wertpapiersammelbanken zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Vorschrift wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. neu in das EStG eingefügt, nachdem die Vorgängernorm durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. abgeschafft wurde. Gemäß § 52 Abs. 44c EStG ist § 45c i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.
4–7(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Informationen in der Zusammengefassten Mitteilung (§ 45c Abs. 1 EStG)
8Neben den in Steuerbescheinigungen auszuweisenden personenbezogenen Angaben sind dem BZSt die durch die auszahlenden Stellen insgesamt für eine Wertpapiergattung gutgeschriebenen Kapitalerträge und die darauf einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer zu übermitteln. Soweit eine Abstandnahme vom Steuerabzug erfolgt ist, sind die ...