Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder
Bezug:
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) und
des , 1 BvR 2422/17, BGBl 2021 I S. 4303)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des enden.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom (a.a.O.) entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.iustiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörde der
Länder v. - S
0625
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3-S
0625-1/13
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37 - S 0465
-1/1
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
0625-6/2011-3
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 33-S
0625/2021#002
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
0625-1/2014-4/2021-13-6
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625-2021/004-51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A - 039 - II
11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2021/002
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33-S
0625/029-0001
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0465 - 2
- V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0625#2018/0001-0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - S
0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0465/1/43-2021/65168
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 – S
0625 – 5/8
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0460-015/07-26189/2007
Thüringer
Finanzministerium - 1040-23-S
0465/1
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2159
CAAAH-95624