Unternehmens- und Praxisübertragungen
10. Aufl. 2022
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E. Gewerbesteuer
Schöneborn, Gewerbeverluste gem. § 10a GewStG bei Personengesellschaften – Auswirkungen des § 8c KStG bei „darüber hängenden“ Kapitalgesellschaften, ; Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz Kommentar, Herne 2020; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 10. Aufl., München 2021.
I. Allgemeines
4061Mit der Veräußerung des ganzen Betriebs gilt gewerbesteuerrechtlich der Gewerbebetrieb als vom Veräußerer eingestellt und als vom Erwerber neu gegründet. Im Zeitpunkt der Übertragung des Gewerbebetriebs erlischt also die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerers und beginnt die des Erwerbers (§ 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 GewStG).
Eine natürliche Person kann – im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften – mehrere Gewerbebetriebe unterhalten.
Mehrere Gewerbebetriebe sind anzunehmen, wenn die gewerblichen Bestätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhängen. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage können die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung sein, in der sie ausgeübt wurden.
Nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers begr...