Bei einem Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, schließt die bloße Möglichkeit der
jederzeitigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort eine „erste Tätigkeitsstätte” am Arbeitsort der Entleiherfirma nicht
aus.
Der Leiharbeitnehmer ist der Entleiherfirma dauerhaft zugeordnet, wenn sich aus der Zuordnungsentscheidung der Zeitarbeitsfirma
oder aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung des Einsatzes ergibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 36 DStRE 2022 S. 1228 Nr. 20 EFG 2022 S. 45 Nr. 1 KÖSDI 2022 S. 22601 Nr. 2 RAAAH-95577
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