Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung gemäß
§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG für Zwecke der Tonnagebesteuerung
Leitsatz
Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, der darauf abstellt, dass „die Bereederung […] im Inland durchgeführt wird”, ist
grundsätzlich offen für eine teilweise Bereederung im Ausland.
Für Zwecke der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ist eine überwiegende Bereederung im Inland zu fordern. Dabei kommt es nicht
auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen
und quantitativen Gerichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 91 Nr. 2 EStB 2022 S. 146 Nr. 4 KÖSDI 2022 S. 22637 Nr. 3 XAAAH-95575
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