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NWB Nr. 48 vom

Einstweiliger Rechtsschutz für gemeinnützige Körperschaften – das Ziel bestimmt den Weg

Marcus Göbel und Thomas Jahn

Der BFH hat sich im Beschluss v.  - V B 25/20 (AdV) (BStBl 2021 II S. 263) mit der Frage beschäftigt, welche Form des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Bescheids nach § 60a AO (Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO) zulässig ist. Ausgangspunkt des Falls bildete das Begehren eines Vereins, Zuwendungsbestätigungen i. S. des § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu dürfen.

Die Bedeutung des § 60a AO für Spenden

[i]Recht zum Ausstellen von ZuwendungsbestätigungenZuwendungsbestätigungen sind notwendig, damit der Zuwendende durch seine Spende einen positiven steuerlichen Effekt erzielt (vgl. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG). Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen diese Bestätigungen aber nur ausstellen, wenn das Finanzamt seine Zustimmung dazu erteilt hat. Diese kann im Rahmen der Veranlagung (sog. Freistellungsbescheid), durch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder durch einen positiven Bescheid nach § 60a AO erfolgen.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen § 60a AO-Bescheide

[i]Aussetzung der Vollziehung oder einstweilige AnordnungLehnt das Finanzamt die Erteilung des Bescheids nach § 60a AO ab, ist zumeist einstweiliger Rechtsschutz notwendig. Hierfür stellt der Gesetzgeber zwei Verfahrenswege bereit: die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) und die...