Sind die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 MwStSystRL dahin auszulegen, dass private Einrichtungen nur dann Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsdienstleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsdienstleistungen, wie sie die private Einrichtung erbringt, nicht leisten?
Das Verfahren V R 15/19 ruhte gemäß Beschluss vom bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-373/19. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen.
Einrichtung; Öffentlich; Privat; Steuerbefreiung
Fundstelle(n): OAAAH-95406
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