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USt direkt digital Nr. 23 vom Seite 2

Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

Udo Vanheiden

Der BFH äußert sich zu den verfahrensrechtlichen Folgen der nachträglichen Erweiterung des Organkreises aufgrund einer Rechtsprechungsänderung, wenn das FA gegenüber den Organgesellschaften bereits Umsatzsteuerbescheide erlassen hat, die bestandskräftig und festsetzungsverjährt sind.

I. Leitsatz

1. Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i. S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt.

2. Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

II. Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer ging in Übereinstimmung mit dem FA davon aus, dass er Organträge...