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Arbeitsverhältnis | Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln
Fahrradlieferanten (sog. Rider), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essenziellen Arbeitsmittel (verkehrstüchtiges Fahrrad, geeignetes internetfähiges Mobiltelefon) zur Verfügung stellt. Werden abweichende Vereinbarungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers getroffen, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Die im vorliegenden Fall in den AGB vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 BGB)...