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Nachbarstreit | Grenzüberschreitung durch Bestandsbau
Landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit erlauben (hier: § 23a NachbG NW), sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das Nachbarrecht des Bundes regelt in § 912 BGB, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Aber der in Art. 124 EGBGB enthaltene Regelungsvorbehalt erlaubt den Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch „anderen“ als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Die Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung sind als ...