IFRS 17

Anhang A: Definitionen

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.


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Vertragliche Servicemarge
Eine Komponente des Buchwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit für eine Gruppe von Versicherungsverträgen, die den nicht realisierten Gewinn darstellt, den das Unternehmen im Laufe der Erbringung seiner Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag gemäß den in der Gruppe enthaltenen Versicherungsverträgen ausweisen wird.
Deckungszeitraum
Der Zeitraum, in dem das Unternehmen Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag erbringt. Dieser Zeitraum umfasst die Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag in Bezug auf alle Prämien innerhalb der Grenzen des Versicherungsvertrags.
Erfahrungsbedingte Anpassungen
Eine Differenz zwischen:
(a)
bei Prämieneinnahmen (und anderen damit verbundenen Zahlungsströmen, wie zum Beispiel Abschlusskosten und Steuern auf Versicherungsprämien) den zu Beginn der Periode geschätzten in der Periode erwarteten Beträgen und den tatsächlichen Zahlungsströmen in der Periode oder
(b)
bei versicherungstechnischen Aufwendungen (ohne Abschlusskosten) den zu Beginn der Periode geschätzten erwartungsgemäß anfallenden Beträgen und den tatsächlich in der Periode angefallenen Beträgen.
Finanzrisiko
Das Risiko einer möglichen künftigen Änderung eines (oder mehrerer) genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer nichtfinanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine der Parteien des Vertrags ist.
Erfüllungswert
Eine explizite, objektive und wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung (d. h. der Erwartungswert) des Barwerts der künftigen Mittelabflüsse abzüglich des Barwerts der künftigen Mittelzuflüsse, die im Zuge der Erfüllung der Versicherungsverträge durch das Unternehmen entstehen werden, einschließlich einer Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken.
Gruppe von Versicherungsverträgen
Eine Reihe von Versicherungsverträgen, die aus der Aufteilung eines Portfolios von Versicherungsverträgen in (mindestens) Verträge resultiert, die innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt wurden und die bei ihrem erstmaligen Ansatz
(a)
belastend sind (falls zutreffend),
(b)
keine signifikante Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass sie künftig belastend werden könnten (falls zutreffend), oder
(c)
weder unter (a) noch unter (b) fallen (falls zutreffend).
Abschlusskosten
Zahlungsströme aus den Kosten für den Vertrieb, die Zeichnung und die Einrichtung einer Gruppe von Versicherungsverträgen (die bereits ausgestellt wurden oder die erwartungsgemäß ausgestellt werden), die dem Portfolio von Versicherungsverträgen, zu dem die Gruppe gehört, einzeln zugeordnet werden können. Zu diesen Zahlungsströmen gehören auch Zahlungsströme, die nicht einzelnen Verträgen oder Gruppen von Versicherungsverträgen innerhalb des Portfolios zuordenbar sind.
Versicherungsvertrag
Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie sich verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu entschädigen, wenn ein festgelegtes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag
Folgende Leistungen, die ein Unternehmen für einen Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrags erbringt:
(a)
Deckung für ein versichertes Ereignis (Versicherungsdeckungsleistung),
(b)
Bei Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung: die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen für den Versicherungsnehmer, falls zutreffend (Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen), und
(c)
Bei Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung: das Management der zugrunde liegenden Referenzwerte im Namen des Versicherungsnehmers (kapitalanlagebezogene Leistungen).
Versicherungsvertrag mit direkter Überschussbeteiligung
Ein Versicherungsvertrag, bei dem zu Beginn
(a)
die Vertragsbestimmungen festlegen, dass der Versicherungsnehmer mit einem Anteil an einem eindeutig bestimmten Pool zugrunde liegender Referenzwerte beteiligt ist,
(b)
das Unternehmen erwartet, dem Versicherungsnehmer einen Betrag zu zahlen, der einem wesentlichen Teil der Erträge aus dem beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte entspricht, und
(c)
das Unternehmen erwartet, dass ein wesentlicher Teil etwaiger Änderungen der an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge entsprechend der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken wird.
Versicherungsvertrag ohne direkte Überschussbeteiligung
Ein Versicherungsvertrag, der kein Versicherungsvertrag mit direkter Überschussbeteiligung ist.
Versicherungsrisiko
Ein Risiko – mit Ausnahme eines finanziellen Risikos – das vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen wird.
Versichertes Ereignis
Ein ungewisses künftiges Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag gedeckt ist und durch das ein Versicherungsrisiko entsteht.
Kapitalanlagekomponente
Die Beträge, die das Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsvertrag auf jeden Fall an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, unabhängig davon, ob ein versichertes Ereignis eintritt oder nicht.
Kapitalanlagevertrag mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung
Ein Finanzinstrument, das einem bestimmten Anleger das vertragliche Recht verleiht, ergänzend zu einem Betrag, der nicht im Ermessen des Ausstellers des Vertrags liegt, zusätzliche Beträge zu erhalten,
(a)
die erwartungsgemäß einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen,
(b)
deren Fälligkeit oder Höhe vertraglich im Ermessen des Ausstellers liegen, und
(c)
die vertraglich beruhen auf:
(i)
den Renditen eines bestimmten Pools an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen,
(ii)
den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen bei einem bestimmten Portfolio von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden, oder
(iii)
dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens oder des Sondervermögens, das den Vertrag ausstellt.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Verpflichtung eines Unternehmens,
(a)
berechtigte Ansprüche in Bezug auf bereits eingetretene versicherte Ereignisse, auch in Bezug auf Ereignisse, die eingetreten sind, für die aber noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden, und andere angefallene Versicherungsaufwendungen zu überprüfen und zu begleichen, und
(b)
in (a) nicht enthaltene Beträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen:
(i)
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag, die bereits erbracht worden sind, oder
(ii)
etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in der Deckungsrückstellung enthalten sind.
Deckungsrückstellung
Die Verpflichtung eines Unternehmens,
(a)
berechtigte Ansprüche im Rahmen bestehender Versicherungsverträge für versicherte Ereignisse, die noch nicht eingetreten sind (d. h. die Verpflichtung in Bezug auf den noch nicht abgelaufenen Teil der Versicherungsdeckung) zu überprüfen und zu begleichen, und
(b)
in (a) nicht enthaltene Beträge im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen:
(i)
noch nicht erbrachte Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag (d. h. die Verpflichtungen in Bezug auf die künftige Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag) oder
(ii)
etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umgebucht wurden.
Versicherungsnehmer
Die Partei, die nach einem Versicherungsvertrag das Recht auf Entschädigung hat, falls ein versichertes Ereignis eintritt.
Portfolio von Versicherungsverträgen
Versicherungsverträge, die ähnlichen Risiken unterliegen und die gemeinsam gesteuert werden.
Rückversicherungsvertrag
Ein von einem Unternehmen (dem Rückversicherer) ausgestellter Versicherungsvertrag, demzufolge dieses Unternehmen (der Rückversicherer) ein anderes Unternehmen für Schäden aus einem oder mehreren von diesem anderen Unternehmen ausgestellten Versicherungsverträgen (zugrunde liegende Verträge) entschädigen muss.
Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken
Die Entschädigung, die ein Unternehmen dafür verlangt, dass es bei der Erfüllung seiner Versicherungsverträge die aus dem nichtfinanziellen Risiko entstehende Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungsströme trägt.
Zugrunde liegende Referenzwerte
Referenzwerte, die einige der an einen Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge bestimmen. Zugrunde liegende Referenzwerte können beliebige Posten umfassen; beispielsweise ein Referenzportfolio von Vermögenswerten, Nettovermögenswerte des Unternehmens oder eine spezifische Untergruppe der Nettovermögenswerte des Unternehmens.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523