IFRS 17
Anhang A: Definitionen
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.
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Vertragliche
Servicemarge | Eine Komponente des Buchwerts des Vermögenswerts oder der
Verbindlichkeit für eine Gruppe von
Versicherungsverträgen, die den nicht realisierten Gewinn
darstellt, den das Unternehmen im Laufe der Erbringung seiner
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag
gemäß den in der Gruppe enthaltenen
Versicherungsverträgen ausweisen
wird. | ||
Deckungszeitraum | Der Zeitraum, in dem das Unternehmen
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag
erbringt. Dieser Zeitraum umfasst die Leistungen gemäß dem
Versicherungsvertrag in Bezug auf alle Prämien innerhalb der
Grenzen des
Versicherungsvertrags. | ||
Erfahrungsbedingte
Anpassungen | Eine
Differenz zwischen: | ||
(a) | bei Prämieneinnahmen (und anderen damit
verbundenen Zahlungsströmen, wie zum Beispiel Abschlusskosten und Steuern auf
Versicherungsprämien) den zu Beginn der Periode geschätzten in der Periode
erwarteten Beträgen und den tatsächlichen Zahlungsströmen in der Periode
oder | ||
(b) | bei
versicherungstechnischen Aufwendungen (ohne Abschlusskosten) den zu Beginn der
Periode geschätzten erwartungsgemäß anfallenden Beträgen und den tatsächlich in
der Periode angefallenen Beträgen. | ||
Finanzrisiko | Das Risiko einer möglichen künftigen
Änderung eines (oder mehrerer) genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses,
Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder
Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer
nichtfinanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine der Parteien
des Vertrags ist. | ||
Erfüllungswert | Eine explizite, objektive und
wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung (d. h. der Erwartungswert) des Barwerts
der künftigen Mittelabflüsse abzüglich des Barwerts der künftigen
Mittelzuflüsse, die im Zuge der Erfüllung der Versicherungsverträge durch das
Unternehmen entstehen werden, einschließlich einer Risikoanpassung für
nichtfinanzielle Risiken. | ||
Gruppe von
Versicherungsverträgen | Eine Reihe von
Versicherungsverträgen, die aus der
Aufteilung eines Portfolios von
Versicherungsverträgen in (mindestens) Verträge resultiert,
die innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt wurden und die
bei ihrem erstmaligen Ansatz | ||
(a) | belastend sind (falls
zutreffend), | ||
(b) | keine signifikante Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass sie künftig
belastend werden könnten (falls zutreffend), oder | ||
(c) | weder unter (a)
noch unter (b) fallen (falls zutreffend). | ||
Abschlusskosten | Zahlungsströme aus den Kosten für den
Vertrieb, die Zeichnung und die Einrichtung einer Gruppe von
Versicherungsverträgen (die bereits ausgestellt wurden oder
die erwartungsgemäß ausgestellt werden), die dem Portfolio von
Versicherungsverträgen, zu dem die Gruppe gehört, einzeln
zugeordnet werden können. Zu diesen Zahlungsströmen gehören auch
Zahlungsströme, die nicht einzelnen Verträgen oder Gruppen von
Versicherungsverträgen innerhalb des Portfolios zuordenbar
sind. | ||
Versicherungsvertrag | Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der
Versicherer) ein signifikantes
Versicherungsrisiko von einer anderen Partei
(dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem
sie sich verpflichtet, den
Versicherungsnehmer zu entschädigen, wenn
ein festgelegtes ungewisses künftiges Ereignis (das
versicherte Ereignis) den
Versicherungsnehmer nachteilig
betrifft. | ||
Leistungen gemäß dem
Versicherungsvertrag | Folgende Leistungen, die ein Unternehmen für einen
Versicherungsnehmer eines
Versicherungsvertrags
erbringt: | ||
(a) | Deckung für ein versichertes
Ereignis (Versicherungsdeckungsleistung), | ||
(b) | Bei
Versicherungsverträgen ohne direkte
Überschussbeteiligung: die Erwirtschaftung von
Kapitalerträgen für den Versicherungsnehmer, falls zutreffend (Leistungen zur
Erwirtschaftung von Kapitalerträgen), und | ||
(c) | Bei
Versicherungsverträgen mit direkter
Überschussbeteiligung: das Management der zugrunde liegenden
Referenzwerte im Namen des Versicherungsnehmers (kapitalanlagebezogene
Leistungen). | ||
Versicherungsvertrag mit direkter
Überschussbeteiligung | Ein Versicherungsvertrag, bei
dem zu Beginn | ||
(a) | die Vertragsbestimmungen festlegen, dass der
Versicherungsnehmer mit einem Anteil an
einem eindeutig bestimmten Pool zugrunde liegender
Referenzwerte beteiligt ist, | ||
(b) | das Unternehmen
erwartet, dem Versicherungsnehmer einen
Betrag zu zahlen, der einem wesentlichen Teil der Erträge aus dem beizulegenden
Zeitwert der zugrunde liegenden
Referenzwerte entspricht, und | ||
(c) | das Unternehmen
erwartet, dass ein wesentlicher Teil etwaiger Änderungen der an den
Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge
entsprechend der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der
zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken
wird. | ||
Versicherungsvertrag ohne direkte
Überschussbeteiligung | Ein Versicherungsvertrag, der
kein Versicherungsvertrag mit direkter
Überschussbeteiligung ist. | ||
Versicherungsrisiko | Ein Risiko – mit Ausnahme eines
finanziellen Risikos – das vom
Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen wird. | ||
Versichertes
Ereignis | Ein
ungewisses künftiges Ereignis, das von einem
Versicherungsvertrag gedeckt ist und durch
das ein Versicherungsrisiko
entsteht. | ||
Kapitalanlagekomponente | Die Beträge, die das
Versicherungsunternehmen gemäß
Versicherungsvertrag auf jeden Fall an den
Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, unabhängig davon, ob ein
versichertes Ereignis eintritt oder
nicht. | ||
Kapitalanlagevertrag mit ermessensabhängiger
Überschussbeteiligung | Ein Finanzinstrument, das einem bestimmten Anleger das
vertragliche Recht verleiht, ergänzend zu einem Betrag, der nicht im Ermessen
des Ausstellers des Vertrags liegt, zusätzliche Beträge zu
erhalten, | ||
(a) | die erwartungsgemäß einen signifikanten Anteil an den gesamten
vertraglichen Leistungen ausmachen, | ||
(b) | deren Fälligkeit oder Höhe vertraglich im
Ermessen des Ausstellers liegen, und | ||
(c) | die vertraglich beruhen
auf: | ||
(i) | den Renditen eines
bestimmten Pools an Verträgen oder eines bestimmten Typs von
Verträgen, | ||
(ii) | den
realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen bei einem bestimmten
Portfolio von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden,
oder | ||
(iii) | dem Gewinn oder
Verlust des Unternehmens oder des Sondervermögens, das den Vertrag ausstellt.
| ||
Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle | Die Verpflichtung eines Unternehmens, | ||
(a)
| berechtigte Ansprüche in Bezug
auf bereits eingetretene versicherte
Ereignisse, auch in Bezug auf Ereignisse, die eingetreten
sind, für die aber noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden, und andere
angefallene Versicherungsaufwendungen zu überprüfen und zu begleichen,
und | ||
(b) | in
(a) nicht enthaltene Beträge zu zahlen, die sich auf Folgendes
beziehen: | ||
(i) | Leistungen gemäß dem
Versicherungsvertrag, die bereits erbracht worden sind,
oder | ||
(ii) | etwaige
Kapitalanlagekomponenten oder andere
Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag
stehen und die nicht in der
Deckungsrückstellung enthalten
sind. | ||
Deckungsrückstellung | Die Verpflichtung eines
Unternehmens, | ||
(a) | berechtigte Ansprüche im Rahmen bestehender
Versicherungsverträge für
versicherte Ereignisse, die noch nicht
eingetreten sind (d. h. die Verpflichtung in Bezug auf den noch nicht
abgelaufenen Teil der Versicherungsdeckung) zu überprüfen und zu begleichen,
und | ||
(b) | in
(a) nicht enthaltene Beträge im Rahmen bestehender
Versicherungsverträge zu zahlen, die sich
auf Folgendes beziehen: | ||
(i) | noch nicht erbrachte Leistungen gemäß
dem Versicherungsvertrag (d. h. die Verpflichtungen in Bezug
auf die künftige Erbringung von Leistungen gemäß dem
Versicherungsvertrag) oder | ||
(ii) | etwaige
Kapitalanlagekomponenten oder andere
Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag
stehen und die nicht in die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle umgebucht
wurden. | ||
Versicherungsnehmer | Die Partei, die nach einem
Versicherungsvertrag das Recht auf
Entschädigung hat, falls ein versichertes
Ereignis eintritt. | ||
Portfolio von
Versicherungsverträgen | Versicherungsverträge, die
ähnlichen Risiken unterliegen und die gemeinsam gesteuert
werden. | ||
Rückversicherungsvertrag | Ein von einem Unternehmen (dem
Rückversicherer) ausgestellter
Versicherungsvertrag, demzufolge dieses
Unternehmen (der Rückversicherer) ein anderes Unternehmen für Schäden aus einem
oder mehreren von diesem anderen Unternehmen ausgestellten
Versicherungsverträgen (zugrunde liegende
Verträge) entschädigen muss. | ||
Risikoanpassung für nichtfinanzielle
Risiken | Die
Entschädigung, die ein Unternehmen dafür verlangt, dass es bei der Erfüllung
seiner Versicherungsverträge die aus dem
nichtfinanziellen Risiko entstehende Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und den
Zeitpunkt der Zahlungsströme trägt. | ||
Zugrunde liegende
Referenzwerte | Referenzwerte, die einige der an einen
Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge
bestimmen. Zugrunde liegende Referenzwerte
können beliebige Posten umfassen; beispielsweise ein Referenzportfolio von
Vermögenswerten, Nettovermögenswerte des Unternehmens oder eine spezifische
Untergruppe der Nettovermögenswerte des Unternehmens. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523