Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.
Bewertung (Paragraphen 29-71)
Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenze (Paragraph 34)
B65
Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenzen eines Versicherungsvertrags sind die Zahlungsströme, die sich direkt auf die Erfüllung des Vertrags beziehen, einschließlich der Zahlungsströme, bei denen das Unternehmen nach eigenem Ermessen über deren Höhe oder Fälligkeit entscheiden kann. Die Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenzen umfassen:
Prämien (einschließlich Prämienanpassungen und Ratenprämien) eines Versicherungsnehmers und etwaige zusätzliche Zahlungsströme, die aus diesen Prämien resultieren,
Zahlungen an einen Versicherungsnehmer (oder in dessen Namen), einschließlich Schäden, die bereits gemeldet, jedoch noch nicht beglichen wurden (d. h. gemeldete Schäden), entstandene Schäden durch Ereignisse, die eingetreten sind, deren Schäden jedoch noch nicht gemeldet wurden, und alle künftigen Schäden, für die das Unternehmen eine wesentliche Verpflichtung trägt (siehe Paragraph 34),
Zahlungen an einen Versicherungsnehmer (oder in dessen Namen), deren Höhe je nach den Renditen der zugrunde liegenden Referenzwerte schwankt,
Zahlungen an einen Versicherungsnehmer (oder in dessen Namen), die aus Derivaten resultieren, beispielsweise aus in dem Vertrag enthaltenen Optionen und Garantien, sofern diese Optionen und Garantien nicht von dem Versicherungsvertrag getrennt wurden (siehe Paragraph 11(a)),
eine Zuordnung der Zahlungsströme aus den Abschlusskosten, die sich auf das Portfolio beziehen, zu dem der Vertrag gehört,
Kosten für die Schadensbearbeitung (d. h. die Kosten, die dem Unternehmen für die Untersuchung und Bearbeitung von Schadensansprüchen und die Entscheidung über Schadensansprüche im Rahmen bestehender Verträge entstehen werden, einschließlich der Honorare von Anwälten und Sachverständigen und einschließlich der internen Kosten für die Untersuchung der Schadensfälle und die Bearbeitung der Zahlungen zur Begleichung der Schäden),
Kosten, die dem Unternehmen für die Erbringung von vertraglichen Leistungen entstehen werden, die als Naturalleistungen gewährt werden,
Kosten für die Verwaltung und Aufrechterhaltung von Verträgen, wie zum Beispiel die Kosten für die Prämienabrechnung und für die Bearbeitung von Vertragsänderungen (beispielsweise Umwandlungen und Wiedereinsetzungen). Diese Kosten umfassen auch wiederkehrende Provisionen, die erwartungsgemäß an die Vermittler zu zahlen sind, wenn ein bestimmter Versicherungsnehmer weiterhin die Prämien innerhalb der Grenzen des Versicherungsvertrags bezahlt,
transaktionsbedingte Steuern (wie Prämiensteuern, Mehrwertsteuer und Steuern auf Waren und Dienstleistungen) und Abgaben (wie Brandschutzabgaben und Garantiefondsbewertungen), die direkt auf bestehende Versicherungsverträge zurückgehen oder diesen auf einer angemessenen und konsistenten Basis zugeordnet werden können,
Zahlungen durch den Versicherer in seiner Funktion als Treuhänder zur Erfüllung von steuerlichen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers und die damit verbundenen Einnahmen,
potenzielle Mittelzuflüsse aus Rückflüssen (wie zum Beispiel Provenues und Regresse) aus künftigen Schäden, die von bestehenden Versicherungsverträgen gedeckt sind und – sofern diese die Bedingungen für die Bilanzierung als getrennte Vermögenswerte nicht erfüllen – potenzielle Mittelzuflüsse aus Rückflüssen aus früheren Schäden,
Kosten, die dem Unternehmen entstehen werden für
die Durchführung der Kapitalanlagetätigkeit, sofern das Unternehmen diese Tätigkeit durchführt, um die Leistungen aus der Versicherungsdeckung für die Versicherungsnehmer zu verbessern. Kapitalanlagetätigkeiten verbessern die Leistungen aus der Versicherungsdeckung, wenn das Unternehmen diese Tätigkeiten in der Erwartung durchführt, Kapitalerträge zu erwirtschaften, von denen die Versicherungsnehmer profitieren werden, wenn ein versichertes Ereignis eintritt,
die Erbringung von Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen für die Versicherungsnehmer von Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung (siehe Paragraph B119B),
die Erbringung von kapitalanlagebezogenen Leistungen für die Versicherungsnehmer von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung,
eine Zuordnung fixer und variabler Gemeinkosten (wie die Kosten für Buchhaltung, Personal, Informationstechnologie (IT) und Betreuung, Gebäudeabschreibung, Miete und Wartung und Versorgung (mit Strom, Wasser, Gas usw.)), die einzeln der Erfüllung von Versicherungsverträgen zugeordnet werden können. Diese Gemeinkosten werden mittels systematischer und rationaler Methoden Gruppen von Verträgen zugeordnet und konsistent auf alle Kosten mit ähnlichen Merkmalen angewandt,
sonstige Kosten, die dem Versicherungsnehmer vertragsgemäß gesondert in Rechnung gestellt werden können.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523