Anhang B: Anwendungsleitlinien
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.
Abschlusskosten (Paragraphen 28A-28F)
B35B
Am Ende jeder Berichtsperiode muss ein Unternehmen die gemäß Paragraph B35A zugeordneten Beträge überprüfen, um etwaigen Änderungen der Annahmen Rechnung zu tragen, welche die Eingangsparameter für die eingesetzte Zuordnungsmethode bestimmen. Nachdem einer Gruppe von Versicherungsverträgen alle ihr zugehörigen Verträge hinzugefügt wurden, darf ein Unternehmen die Beträge nicht mehr ändern, die es dieser Gruppe von Versicherungsverträgen zugeordnet hat (siehe Paragraph B35C).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523