IFRS 17 B123

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.

Versicherungstechnische Erträge (Paragraphen 83 und 85)

B123

Wenn ein Unternehmen Leistungen erbringt, bucht es nach IFRS 15 die Leistungsverpflichtung für diese Leistungen aus und erfasst die entsprechenden Erträge. Dementsprechend gilt nach IFRS 17: Wenn ein Unternehmen in einer Periode Leistungen erbringt, reduziert es die Deckungsrückstellung um die bereits erbrachten Leistungen und erfasst die entsprechenden versicherungstechnischen Erträge. Die Reduzierung der Deckungsrückstellung, die zu versicherungstechnischen Erträgen führt, schließt Änderungen der Verbindlichkeit aus, die sich nicht auf die Leistungen beziehen, die erwartungsgemäß von dem Entgelt gedeckt sein werden, welches das Unternehmen vereinnahmt hat. Diese Änderungen sind:

(a)

Änderungen, die sich nicht auf in der Periode erbrachte Leistungen beziehen, z. B.:

(i)

Änderungen aufgrund von Mittelzuflüssen aus vereinnahmten Prämien,

(ii)

Änderungen, die sich auf Kapitalanlagekomponenten in der Periode beziehen,

(iia)

Änderungen aufgrund von Zahlungsströmen aus Darlehen an Versicherungsnehmer,

(iii)

Änderungen, die sich auf transaktionsbasierte Steuern beziehen, die im Namen Dritter eingezogen wurden (wie z. B. Prämiensteuern, Mehrwertsteuern und Steuern auf Waren und Dienstleistungen (siehe Paragraph B65(i)),

(iv)

versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen,

(v)

Abschlusskosten (siehe Paragraph B125) und

(vi)

Ausbuchung von an einen Dritten übertragenen Verbindlichkeiten.

(b)

Änderungen, die sich auf Dienstleistungen beziehen, für die das Unternehmen jedoch keine Entgelte erwartet, d. h. Erhöhungen oder Rückgänge der Verlustkomponente in der Deckungsrückstellung (siehe Paragraphen 47-52).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523