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IFRS 17 96

Angaben

96

Die Vorschriften in Bezug auf die Wesentlichkeit und die Zusammenfassung von Angaben sind in den Paragraphen 29-31 von IAS 1 festgelegt. Als Grundlage für die Zusammenfassung offengelegter Angaben zu Versicherungsverträgen könnten sich beispielsweise eignen:

(a)

die Art des Vertrags (beispielsweise die Hauptproduktlinien),

(b)

das geografische Gebiet (beispielsweise das Land oder die Region) oder

(c)

das berichtspflichtige Segment gemäß der Definition in IFRS 8 Geschäftssegmente.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523

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