Angaben
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Die Vorschriften in Bezug auf die Wesentlichkeit und die Zusammenfassung von Angaben sind in den Paragraphen 29-31 von IAS 1 festgelegt. Als Grundlage für die Zusammenfassung offengelegter Angaben zu Versicherungsverträgen könnten sich beispielsweise eignen:
die Art des Vertrags (beispielsweise die Hauptproduktlinien),
das geografische Gebiet (beispielsweise das Land oder die Region) oder
das berichtspflichtige Segment gemäß der Definition in IFRS 8 Geschäftssegmente.
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LAAAJ-50523