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IFRS 17 96

Angaben

96

Die Vorschriften in Bezug auf die Zusammenfassung (in IFRS 18 Aggregation) und die Aufgliederung von Angaben sind in den Paragraphen 41–43 von IFRS 18 festgelegt. Es folgen Beispiele für Merkmale, die sich als Grundlage für die Aufgliederung von Angaben zu Versicherungsverträgen eignen könnten:

(a)

die Art des Vertrags (beispielsweise die Hauptproduktlinien),

(b)

das geografische Gebiet (beispielsweise das Land oder die Region) oder

(c)

das berichtspflichtige Segment gemäß der Definition in IFRS 8 Geschäftssegmente.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-50523