Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)
Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe Paragraphen B128-B136)
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Wenn ein Unternehmen eine Gruppe von Versicherungsverträgen überträgt oder einen Versicherungsvertrag unter Anwendung von Paragraph 77 ausbucht,
hat es alle verbleibenden Beträge für die Gruppe (oder für den Vertrag), die in Vorperioden im sonstigen Ergebnis ausgewiesen waren – weil das Unternehmen von seinem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat und sich für die Bilanzierung nach Paragraph 88(b) entschieden hat – als Umgliederungsbeträge (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses) erfolgswirksam umzugliedern.
wird keiner der verbliebenen Beträge für die Gruppe (oder für den Vertrag), die in Vorperioden im sonstigen Ergebnis ausgewiesen waren – weil das Unternehmen von seinem Bilanzierungswahlrecht Gebrauch gemacht hat und sich für die Bilanzierung nach Paragraph 89(b) entschieden hat – als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) erfolgswirksam umgegliedert.
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LAAAJ-50523