Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)
Versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (siehe Paragraphen B128-B136)
88
Sofern nicht Paragraph 89 Anwendung findet, hat ein Unternehmen unter Anwendung von Paragraph 87A(b) ein Bilanzierungswahlrecht zwischen
der erfolgswirksamen Erfassung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen einer Berichtsperiode oder
der Aufgliederung der versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen der Berichtsperiode, um stattdessen einen unter Anwendung der Paragraphen B130-B133 durch eine systematische Aufteilung der erwarteten gesamten versicherungstechnischen Finanzerträge oder -aufwendungen auf die Laufzeit der Gruppe von Versicherungsverträgen ermittelten Betrag erfolgswirksam auszuweisen.
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LAAAJ-50523