Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)
Versicherungstechnisches Ergebnis
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Ein Unternehmen kann Erträge oder Aufwendungen aus einer Gruppe von gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe Paragraphen 60-70A), bei denen es sich nicht um versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen handelt, als einen Einzelbetrag ausweisen; oder das Unternehmen kann die vom Rückversicherer erstatteten Beträge und die zugeordneten gezahlten Prämien, die zusammengenommen einen diesem Einzelbetrag entsprechenden Nettobetrag ergeben, getrennt ausweisen. Wenn ein Unternehmen die vom Rückversicherer erstatteten Beträge und die zugeordneten gezahlten Prämien getrennt ausweist, hat es
Rückversicherungszahlungsströme, die durch Schäden aus den zugrunde liegenden Verträgen bedingt sind, als Teil der Schäden zu behandeln, deren Rückerstattung im Rahmen des gehaltenen Rückversicherungsvertrags erwartet wird,
Beträge vom Rückversicherer, deren Eingang erwartet wird und die nicht durch Schäden aus den zugrunde liegenden Verträgen bedingt sind (beispielsweise einige Arten von Abtretungsprovisionen), als Minderung der an den Rückversicherer zu zahlenden Prämien zu behandeln,
unter Anwendung der Paragraphen 66(c)(i)-(ii) und 66A-66B für die Verlustrückerstattung ausgewiesene Beträge als vom Rückversicherer zurückerstattete Beträge zu behandeln und
die zugeordneten gezahlten Prämien nicht als Ertragsminderung auszuweisen.
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LAAAJ-50523