Ansatz und Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung (Paragraphen B120-B136)
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Unter Anwendung der Paragraphen 41 und 42 hat ein Unternehmen die in der Gewinn- und Verlustrechnung und die im sonstigen Ergebnis (nachstehend als Gesamtergebnisrechnung bezeichnet) erfassten Beträge zu untergliedern in:
ein versicherungstechnisches Ergebnis (Paragraphen 83-86), bestehend aus den versicherungstechnischen Erträgen sowie den versicherungstechnischen Aufwendungen, und
versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen (Paragraphen 87-92).
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LAAAJ-50523