IFRS 17 74
Änderung und Ausbuchung
Ausbuchung
74
Ein Unternehmen hat einen Versicherungsvertrag nur dann auszubuchen,
(a)
wenn er erloschen ist, d. h. wenn die im Versicherungsvertrag genannte Verpflichtung erloschen, erfüllt oder gekündigt ist, oder
(b)
wenn eine der in Paragraph 72 genannten Bedingungen erfüllt ist.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523