IFRS 17 71

Bewertung (Paragraphen B36-B119F)

Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung

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Ein Kapitalanlagevertrag mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung geht nicht mit der Übertragung eines signifikanten Versicherungsrisikos einher. Folglich werden die Vorschriften von IFRS 17 für Versicherungsverträge in Bezug auf Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung wie folgt geändert:

(a)

der Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes (siehe Paragraphen 25 und 28) ist der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Vertragspartei wird,

(b)

die Vertragsgrenze (siehe Paragraph 34) wird geändert, sodass Zahlungsströme sich dann innerhalb der Vertragsgrenze befinden, wenn sie aus einer wesentlichen Pflicht des Unternehmens zur Leistung einer Zahlung zum gegenwärtigen oder zu einem zukünftigen Zeitraum resultieren. Das Unternehmen hat keine wesentliche Pflicht zur Leistung einer Zahlung, wenn es praktisch in der Lage ist, einen Preis für die Zusage der Zahlung festzulegen, welche dem zugesagten Betrag der Zahlung und den verbundenen Risiken voll und ganz Rechnung trägt,

(c)

die Allokation der vertraglichen Servicemarge (siehe Paragraphen 44(e) und 45(e) wird geändert, sodass das Unternehmen die vertragliche Servicemarge über die Laufzeit der Gruppe von Verträgen auf systematische Art und Weise erfasst, wobei der Übertragung von Kapitalanlageleistungen gemäß Vertrag Rechnung getragen wird.

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LAAAJ-50523