Bewertung (Paragraphen B36-B119F)
Prämienallokationsansatz
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Wendet ein Unternehmen den Prämienallokationsansatz an, hat es die Deckungsrückstellung wie folgt zu ermitteln:
beim erstmaligen Ansatz entspricht der Buchwert der Verbindlichkeit
den etwaigen beim erstmaligen Ansatz erhaltenen Prämien,
abzüglich der Abschlusskosten zu diesem Zeitpunkt, es sei denn, das Unternehmen übt sein Wahlrecht aus, die Zahlungen unter Anwendung von Paragraph 59(a) als Aufwand zu erfassen, und
zuzüglich oder abzüglich des etwaigen Betrags aus der Ausbuchung zu diesem Zeitpunkt von:
unter Anwendung von Paragraph 28C als Abschlusskosten angesetzten Vermögenswerten und
in Paragraph B66A festgelegten anderen im Vorfeld für Zahlungsströme in Bezug auf die Gruppe von Verträgen angesetzten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten.
Zum Ende einer jeden Folgeberichtsperiode entspricht der Buchwert der Verbindlichkeit dem Buchwert zum Beginn der Berichtsperiode
zuzüglich der in der Periode empfangenen Prämien,
abzüglich der Abschlusskosten; es sei denn, das Unternehmen übt sein Wahlrecht aus, die Zahlungen unter Anwendung von Paragraph 59(a) als Aufwand zu erfassen,
zuzüglich der Amortisation der Zahlungen für Abschlusskosten, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden, es sei denn, das Unternehmen übt sein Wahlrecht aus, die Abschlusskosten unter Anwendung von Paragraph 59(a) als Aufwand zu erfassen,
zuzüglich einer etwaigen Anpassung einer Finanzierungskomponente unter Anwendung von Paragraph 56,
abzüglich des Betrags, der für die in dieser Berichtsperiode erbrachten Versicherungsleistungen als versicherungstechnische Erträge ausgewiesen wurde (siehe Paragraph B126), und
abzüglich der Kapitalanlagekomponenten, die gezahlt oder auf die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle übertragen wurden.
Fundstelle(n):
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LAAAJ-50523